6/03/2016

Staatsanwalt Weinzierl, für Klage gegen Manfred Jäger, BA Ingolstadt, fehlen nur noch einige weitere Seiten Akteneinsicht

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

03. Juni 2016

Anzeige von der Bundesagentur für Arbeit in 2012 AZ 18 Ns 112 Js 203869/12
Hier: Strafanzeige vom 13. August 2012 von Manfred Jäger, Bundesagentur für Arbeit München.

Guten Tag Staatsanwalt Weinzierl,

Zunächst wiederum mein Dank für die Einsicht in die Akte, die mich zunächst, Chevalier der ich bin, verpflichtet zu einer Entschuldigung aus tiefem Herzen an das ledige Fräulein Martina Musati, nunmehr kreativ tätig bei der Bundesagentur für Arbeit Stuttgart. In typisch maskulin induzierter Voreingenommenheit hatte ich Mademoiselle als talentierte Authorin vermutet. Stattdessen war es lediglich Manni Jäger auf geliehenem Briefpapier. Nun gut.

Werter Staatsanwalt, darf ich Sie noch einmal bemühen? So ich doch auf Seite 1 von Herrn Manni Jägers Strafanzeige vom 13. August 2012 lese, hatte er seinerzeit drei Anlagen eingereicht.

  • die Anlage 1 (10 Seiten)
  • die Anlage 2 (5 Seiten)
  • die Anlage 3 (4 Seiten) Ich nehme an, dies ist das Nötigungsschreiben.

Diese 19 Seiten, die der Akte aus mysteriösen Gründen nicht beilagen, würde ich gerne kopieren, da wir gegen Manfred Jäger von der Bundesagentur für Arbeit Ingolstadt Klage einreichen wollen. Diese 19 Seiten, so sind wir uns sicher, werden die essentielle Grundlage für eine fundierte Klage bilden.

In Parenthese und lediglich der Vollständigkeit halber gestatte ich mir eine seltsame Chronologie der durchtriebenen Natur zu erwähnen. Die Strafanzeige von Monsieur Jäger trägt das Datum 13. August 2012 und beklagte Beleidigung. Das Nötigungsschreiben von demselben Herren die Löschung des dem zugrunde liegenden Blogposts anmahnend hatte als Frist den 17. August 2012!

Ich darf Sie deshalb nochmals bitten, die mir zustehende Akteneinsicht der drei Anlagen zu gewähren. Der Vollständigkeit halber verweise ich in diesem Zusammenhang auf den

Case The Fortum Corporation v. Finland (application no. 32559/96)

sowie

CASE OF SUOMINEN v. FINLAND   (Application no. 37801/97) 

Das Recht zur Akteneinsicht eines Beschuldigten ist Europarecht.
Ich danke auch im Namen meiner Tochter im Voraus.

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