1/12/2014

Elisabeth Baum, Jobcenter Müchen, bittet darum, ihre fortgestetzte Dummheit demonstrieren zu dürfen.

Kurzes Recap: Mein Anwalt reicht Untätigkeits-Klage gegen die Billiglohn-Mafia München, aka Jobcenter München, beim Sozialgericht am 23.11.2012 ein sowie eine Forderung auf Gewährung von Einstiegsgeld.

Daraufhin antwortet Elli Baum, meine damalige und bald danach von mir geschasste INTEGRATIONSFACHKRAFT, mit einem 100%ig gelogenem Schreiben an meinen Anwalt am

10. Januar 2013

Dieses Schreiben wird mir per 'Förmliche Zustellung' am 15. Januar 2013 zugestellt.

Mein Anwalt erhält dieses Schreiben jedoch erst am

20. Februar 2013 !!!


Als es schliesslich am 24. Oktober 2013 zum Gerichtstermin kommt, beschliesst das Sozialgericht München OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG die Klageabweisung.

BEGRÜNDUNG

Die zulässige Klage isr nicht begründet, da die Frist abgelaufen war. Das SG München berfift sich auf den § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

Kommentar meines Anwaltes dazu und ich zitiere aus seinem Schreiben vom 29.10.2013:


"Es handelt sich hier, und dies ist tatsächlich mehr als bedauerlich, um einen Trick der Behörde, dass unter Ausserachtlassung meiner Zusetellungsbefugnis eine Zustellung nur an Sie erfolgte und mich die Ablehnung des Bescheides nicht rechtzeitig erreichte."

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Nobel, nobel, aber hat das SG München eventuell dieses vergessen:

Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)




Verwaltungszustellungsgesetz (Bund)


§ 7
Zustellung an Bevollmächtigte

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

Siehe u.a.: Das OLG Dresden (Beschluss vom 16.02.2009 - Ss (OWi) 15/09)

Es werden in dieser Sache im weiteren Verlauf OFFENE Emails versand an das Sozialgericht München, GFerin des JoCEE München Martina Musatti und natürlich an meinen besten Freund: Frank-Jürgen Weise.

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